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Ich kann das ohne Erläuterung so nicht stehen lassen.
Es ist korrekt, dass sich die Gewährleistung nur auf den Mangel während des Kaufes basiert. Ich habe das an keiner Stelle anders ausgeführt. Ein Mangel kann aber auch bei, Verschleiss unterzogenen Teilen, nach 6 Monaten eintreten, der nicht direkt mit Verschleiss im Zusammenhang steht. Z.B Ablösen des Bremsbelages von der Trägerplatte, fehlerhafte Lötstellen an Steckserverbindungen, ablösen des Profis von der Karkasse usw. In diesen Fällen greift die vollständige Gewährleistung nach Gesetz, also 24 Monate. Die Gesetzlich Gewährleistung gilt immer, somit verändert eine Garantieleistung auch nicht die gesetzliche Gewährleistung. Wie das der Kunde nachweist steht auf einem anderen Blatt.
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Bissel OT inzwischen... Wir belassen es mal dabei. An Händler wenden und gut.
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das hier ist nicht die Plattform um die gesetzliche Gewährleistung zu diskutieren
-> ich denke dass die ursprüngliche Frage schon lange geklärt ist, alles Weitere ist Sache zwischen Kunde, Händler und GHL